Auf der Mitgliederversammlung am 05.03.2016 wurden Änderungen der Prämientitel im Verband der Pony- und Pferdezüchter Hessen e. V. beschlossen. Kleine, positive Änderungen, die zu einer Gleichstellung der  Verbandsprämie und Staatsprämie führen.  Inzwischen wohl allgemein bekannt ist der Appell des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, auf das Brennen der Fohlen zu verzichten.

Diese Vorgabe wurde in die Staatsprämienstuten-Richtlinie aufgenommen: „Es dürfen nur Stuten zur Prämierung vorgeschlagen werden, deren Fohlen ab Geburtsjahrgang 2015 nicht mittels Schenkelbrand gekennzeichnet sind. Stuten ab dem Geburtsjahrgang 2015 dürfen nur zur Prämierung vorgeschlagen werden, wenn sie nicht mittels Schenkelbrand gekennzeichnet sind.“
Durch diese Vorschrift soll aber kein Züchter benachteiligt werden, zumal das Brennen nach wie vor zulässig ist und in manchen Verbänden noch bei allen Fohlen durchgeführt wird. Im Zuchtverband Hessen ist es bekanntlich freiwillig, aber häufig gewünscht.

Praemienstute-Dyfwg-Rhona-Foto_Conny-Schoenewald
Praemienstute-Dyfwg-Rhona-Foto_Conny-Schoenewald
Staatspraemienstute-Bellissima-Foto_Julia-Rau
Staatspraemienstute-Bellissima-Foto_Julia-Rau

Ab sofort gelten die neuen, überarbeiteten Texte der Prämientitel. Für beide Auszeichnungen, als Prämienstute des Verbandes oder des Staates, gelten ab 2016 die gleichen Voraussetzungen:  

  • die Eintragung im Stutbuch I des VPPH mit mindestens 7,5 Gesamtnote (drei- oder vierjährig auf dem zentralen Eintragungstermin der Rasse)
  • die bestandene Leistungsprüfung mit mindestens 7,0 Gesamtnote bis zum Alter von 7 Jahren
  • ein Fohlen (28 Tage) im VPPH bis zum Alter von 7 Jahren

Selbstverständlich werden allen Stuten, die schon eingetragen und auf dem Weg zum Staatsprämientitel sind, noch Leistungen nach der alten Richtlinie angerechnet. Aus der Schauordnung wurde der Text zur Prämierung herausgenommen, dort reicht der Verweis auf 12.6 Zuchtbuchordnung (ZBO).

Florian Solle    

 

Auszug Zuchtbuchordnung VPPH (gemäß Beschluss Mitgliederversammlung 05.03.2016)

…………….
12.6  Verbandsprämie
Verbandsprämien werden vergeben an
-          Fohlen, die
o   auf einer zentralen Prämien-Fohlenschau des Verbandes mit einer Gesamtnote von mindestens 7,5 bewertet wurden (Isländer: IPZV-Fohlenbeurteilung mindestens 7,9)
o   eine Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis) des Verbandes erhalten 
(„Prämienfohlen“)
-          Stutbuch I –Stuten, die
o   drei- oder vierjährig auf dem zentralen Eintragungstermin der Rasse mit einer Gesamtnote von mindestens 7,5 eingetragen wurden und
o   bis zum Alter von 7 Jahren eine Eigenleistungsprüfung (Stations- oder Feldprüfung) mit mindestens der Durchschnittsnote 7,0 absolviert haben oder eine alternative Prüfung oder Turniersportprüfungen gemäß FN- Zuchtverbandsordnung in der jeweils gültigen Fassung abgelegt haben (Isländer: gerittene FIZO-Prüfung: Viergänger 7,9 / Fünfgänger 8,0) und
o   bis zum Alter von 7 Jahren mindestens ein Fohlen, das 28 Tage alt wurde, aufgezogen haben (Zuchtbescheinigung des Verbandes)
(„Prämienstute“),

-          Hengstbuch I –Hengste, die
o   auf einem zentralen Kör- bzw. Eintragungstermin mit einer Gesamtnote von mindestens 7,5 eingetragen wurden und
o   die vorgeschriebene Eigenleistungsprüfung mit mindestens der Durchschnittsnote 7,5 Note absolviert haben oder eine alternative Prüfung oder Turniersportprüfungen gemäß FN- Zuchtverbandsordnung in der jeweils gültigen Fassung abgelegt haben (Isländer: gerittene FIZO-Prüfung: Viergänger 8,0 / Fünfgänger 8,2) oder 
o   auf einem zentralen Kör- bzw. Eintragungstermin mit einer Gesamtnote von mindestens 7,0 eingetragen wurden und die vorgeschriebene Eigenleistungsprüfung mit mindestens der Durchschnittsnote 8,0 Note absolviert haben
(„Prämienhengst“)


Auszug Schauordnung VPPH (gemäß Beschluss Mitgliederversammlung 05.03.2016)

……….
Verbandsprämie
Verbandsprämien werden auf vom VPPH ausgeschriebenen Fohlenschauen, Stutbuchaufnahmen und Körungen vergeben gemäß 12.6 Zuchtbuchordnung.
…….
Vergabebedingungen für den Titel „Staatsprämienstute“
Die Durchführung von Leistungsprüfungen und darauf aufbauenden Selektionsmaßnahmen sind für die Pferdezucht von grundlegender Bedeutung. Im Sinne der Förderung des Zuchtfortschritts können leistungsgeprüfte Zuchtstuten das Prädikat „Staatsprämienstute“ erhalten. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Stute erhält eine besonders gestaltete Stallplakette.
Für die Vergabe der Auszeichnung „Staatsprämienstute“ müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1.                 Die Eigentümerin (bzw. Besitzerin) oder der Eigentümer (bzw. Besitzer) der Stute muss Mitglied des Verbandes der Pony- und Pferdezüchter Hessen e.V. oder des Trakehner Verbandes (hier: mit Wohnsitz in Hessen) sein.
2.             Die Stute muss
2.1       in das höchstrangige Stutbuch des Verbandes der Pony- und Pferdezüchter Hessen e.V.     oder des Trakehner Verbandes eingetragen sein und
2.2             bei der Eintragung in das Zuchtbuch mit mindestens der Durchschnittsnote 7,5 bewertet worden sein (Verband der Pony- und Pferdezüchter Hessen e.V.: drei- oder vierjährig, auf zentralen Eintragungsterminen der jeweiligen Rasse) sowie
2.3             bis zum Alter von 7 Jahren mindestens ein Fohlen, das 28 Tage alt wurde, aufgezogen haben. Angerechnet werden nur Fohlen, die eine Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis) des Verbandes der Pony- und Pferdezüchter Hessen e.V. oder des Trakehner Verbandes erhalten haben.
3.                 Über die in Ziffer 1 und 2 aufgeführten allgemeinen Bedingungen hinaus müssen bei den einzelnen Rassen folgende Leistungsnachweise (Stations- oder Feldprüfungen bis zum Alter von 7 Jahren) vorliegen:
3.1       Ponyrassen
3.1.1.          mit einer Gesamtnote von mindestens 7,0 abgelegte Zuchtstutenprüfung (Stations- oder Feldprüfung) gemäß FN- Zuchtverbandsordnung in der jeweils gültigen Fassung oder
3.1.2   Turniersportprüfung oder alternative Prüfung gemäß FN- Zuchtverbandsordnung in der jeweils gültigen Fassung
3.1.3   Isländer
mit einer Gesamtnote von mindestens 7,9 (Viergänger) bzw. 8,0 (Fünfgänger) abgelegte gerittene FIZO- Prüfung nach den Bestimmungen der Föderation Europäischer Islandpferde Freunde in der jeweils gültigen Fassung
3.2      Kaltblut
mit einer Gesamtnote von mindestens 7,0 abgelegte Eigenleistungsprüfung für Kaltblutpferde gemäß FN- Zuchtverbandsordnung in der jeweils gültigen Fassung
3.3      Trakehner
3.3.1   mit einer Gesamtnote von mindestens 7,0 abgelegte Zuchtstutenprüfung (Stations- oder Feldprüfung) gemäß FN- Zuchtverbandsordnung in der jeweils gültigen Fassung oder
3.3.2   Turniersportprüfung gemäß FN- Zuchtverbandsordnung (3 Siege in Dressur- oder Springprüfungen der Klasse L oder 3 Platzierungen in Dressur- oder Springprüfungen der Kl. M oder S oder 3 Siege in Vielseitigkeitsprüfungen der Kl. A oder 1 Sieg in einer Vielseitigkeitsprüfung der Kl. L oder 1 Platzierung in einer Vielseitigkeitsprüfung der Kl. M oder S).
3.4      Sonstige Rassen
mit einer Gesamtnote von mindestens 7,0 abgelegte Zuchtstutenprüfung (Stations- oder Feldprüfung) oder alternative Eigenleistungsprüfung gemäß FN- Zuchtverbandsordnung in der jeweils gültigen Fassung
3.5      Es dürfen nur Stuten zur Prämierung vorgeschlagen werden, deren Fohlen ab Geburtsjahrgang 2015 nicht mittels Schenkelbrand gekennzeichnet sind.
Stuten ab dem Geburtsjahrgang 2015 dürfen nur zur Prämierung vorgeschlagen werden, wenn sie nicht mittels Schenkelbrand gekennzeichnet sind.
3.6      Die zur Prämierung vorgeschlagenen Stuten dürfen nicht gleichzeitig den Titel „Prämienstute“ des Verbandes der Pony- und Pferdezüchter Hessen e. V. erhalten.
Die Züchtervereinigungen teilen dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) in Kassel die infrage kommenden Stuten jeweils bis zum 30. November des Jahres mit und legen gleichzeitig die notwendigen Unterlagen vor.

Der LLH prüft die Richtigkeit der Unterlagen, stellt Urkunden aus und übersendet diese zusammen mit entsprechenden Stallplaketten den Besitzerinnen bzw. Besitzern der Stuten bzw. übergibt sie bei zentralen Veranstaltungen. Sofern eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums anwesend ist, nimmt diese/dieser die Übergabe vor.

Kassel, 05.03.2016

gez. Solle, LLH

DOWNLOADS
Richtlinien Staatsprämienstuten LLH 2016 >>
VPPH ZBO >>
ZBO Anlage 4 Schauordnung 2016 >>