Diese Schauordnung gilt für alle Schauen, die vom Verband der Ponyund Pferdezüchter Hessen e.V. (VPPH) als Veranstalter bzw. Mitveranstalter ausgerichtet werden. Schauen können Zuchttierschauen oder Fohlenschauen sein.
Zuchttiere sind:
- Fohlen, des aktuellen Geburtsjahrgangs, für die ein Abstammungsnachweis ausgestellt worden ist
oder werden kann. Sie sind mit der Mutter vorzuführen.
- Zweijährige und ältere Stuten, die im Stutbuch I eingetragen sind oder eingetragen werden können.
- Hengste, die imHengstbuch I eingetragen sind.
Ausrüstung der Pferde und Vorführer
Fohlen sollten bei der Einzelvorstellung möglichst im Freilaufen gezeigt werden. Bei gemeinsamer Vorstellung auf dem Schrittring und außerhalb des Vorführringes sind Fohlen am Halfter zu führen oder an der Mutter anzubinden.
Die Zäumung muss gut angepasst sein und eine sichere Vorstellung gewährleisten (Vorführhalfter oder Trense). Ein guter Futter- und Pflegezustand sollte selbstverständlich sein, einschließlich der Langhaar und Hufpflege. Rassetypische Merkmale sind zu berücksichtigen, z.B. ob die Mähne eingeflochten wird oder nicht. Bei allen Rassen ist das Ausrasieren der Ohren und Entfernen der Tasthaare an Augen und Maul verboten.
Vorführer und Peitschenführer sollten in den Verbandsfarben gekleidet sein (lange weiße Hose und Verbandspulli oder Verbands-TShirt). Als Treibhilfe ist eine normale Gerte oder Peitsche erlaubt, die aber möglichst sparsam eingesetzt werden sollte. Nachteilig sind an der Peitsche befestigte „Rascheltüten“ oder andere akustische Hilfsmittel.
Kopfnummern werden nicht von den Veranstaltern gestellt.
Haftung
Nur Tiere, für die eine ausreichendeTierhalterhaftpflichtversicherung besteht, dürfen an einer Schau teilnehmen. Für eine Unfallversicherung ist jeder Beschicker selbst verantwortlich. Zwischen den Veranstaltern einerseits und Ausrichtern, Teilnehmern und Besuchern andererseits besteht kein Vertragsverhältnis. Mithin ist jede Haftung für Zuschauer, Besitzer, Führer und/oder Pfleger, Pferde und Material ausgeschlossen. Insbesondere sind die aktiven Teilnehmer nicht Gehilfen im Sinne von § 278 und § 831 BGB.
Die Besitzer haften für Schäden, die Sie, bzw. ihre Pferde an Dritten oder Einrichtungen des Veranstalters bzw. Eigentümers oder Pächter der Anlage verursachen.
Mit Abgabe der Nennung erkennt jeder Beschicker diese Schauordnung an.