Die Corona-Pandemie schränkt das Leben zur Zeit in nahezu allen Bereichen ein. Covid-19 stellt weltweit nicht nur eine Bedrohung für die Gesundheit und das Leben in verschiedenen Gesellschaften dar. Auch die ökonomischen Systeme leiden unter der Krise. Viele Unternehmen fürchten um ihre Existenz, für manches Unternehmen bedeutet es sogar das Ende. Auch die Pferdeszene mit ihren verschiedenen Zucht- und Sportveranstaltungen ist ganz erheblich eingeschränkt und in Mitleidenschaft gezogen.
Gerade vor diesem Hintergrund werden landauf-landab Möglichkeiten gesucht und auch genutzt, um wieder Zuchtveranstaltungen wie Stutbucheintragungen, Fohlenschauen, Leistungsprüfungen und Körungen durchzuführen. Auch der Pferdesport mit seinen vielen Turnierprüfungen kommt so langsam wieder in Gang. Sehr zur Freude der aktiven Reiter und Fahrer, die mit ihren vierbeinigen Sportpartnern nach der coronabedingten Turnierpause endlich wieder durchstarten wollen.
Auf der Webseite des Radiosenders FFH war eine aktuelle Nachricht zu lesen, in der darüber informiert wurde, dass die Hessische Landesregierung weitere Lockerungen der Corona-Beschränkungen beschlossen hat, die seit dem 6. Juli 2020 gelten. Die für uns wohl wichtigste Meldung dabei ist, dass Zuschauer zu Zucht- und Sportveranstaltungen wieder zugelassen werden. Die FFH-Meldung lautet:
Lockerungen ab dem 06. Juli
- Bei Veranstaltungen wie Messen oder Konzerten sowie in Theatern und Kinos wird die Fünf-Quadratmeter-Regel für Sitzplätze und die Zehn-Quadratmeter-Regel für Stehplätze aufgehoben. Grundsätzlich gilt, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss. Als Richtgröße sollen für jede Person drei Quadratmeter zur Verfügung stehen. Davon kann beispielsweise in Theatern und Kinos abgewichen werden, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, das Schutzmaßnahmen wie das Tragen einer Alltagsmaske vorsieht.
- Auch der Besuch von Sportveranstaltungen und –wettkämpfen (analog Zuchtveranstaltungen) ist unter Einhaltung der Drei-Quadratmeter-Regel und eines Hygienekonzeptes wieder möglich.
- Die Zehn-Quadratmeter-Regel für Geschäfte wird ebenfalls aufgehoben. Der verpflichtende Mindestabstand von 1,5 Meter bleibt aber bestehen. Als Richtgröße sollen auch hier für jede Person drei Quadratmeter zur Verfügung stehen.
- Weiterhin gilt, dass zwei Hausstände bzw. maximal zehn Personen sich gemeinsam ohne Mindestabstand bei Veranstaltungen und im öffentlichen Raum aufhalten können.
- Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, bei denen Zuschauerplätze eingenommen werden, sollen die Sitzplätze personalisiert vergeben werden, um eine Rückverfolgung im Fall einer Infektion zu ermöglichen. Das gilt nicht für Tischgesellschaften.
- Vereins- und Versammlungsräume können wieder genutzt werden. Auch in Umkleidekabinen entfällt die Fünf-Quadratmeter-Regel. Stattdessen gelten die allgemeinen Abstandsvorgaben von 1,5 Metern.
- Das Grillen und Picknicken in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich wieder erlaubt.
- Veranstaltungen mit mehr als 250 Besucherinnen und Besuchern müssen weiterhin vom Gesundheitsamt genehmigt werden.
- Öffentliche Tanzveranstaltungen bleiben verboten.
Sobald uns der entsprechende Verordnungstext vorliegt, werden wir Ihnen diesen zur Verfügung stellen.