SatzungSehr geehrte Mitglieder,

am 03. März in Lich soll die neue Satzung unseres Verbandes beraten und beschlossen werden (siehe Einladung TOP 7).

Der Text ist so umfangreich, dass er nicht vorher an alle Mitglieder verschickt werden kann und deshalb hier veröffentlicht ist. Ausgedruckte Exemplare für alle Anwesenden werden auch auf der Mitgliederversammlung ausliegen.

Es handelt sich um eine Mustersatzung, die auf unseren Verband angepasst wurde. Im Teil A sind verbandsrechtliche Bestimmungen aufgeführt, im Teil B grundsätzliche züchterische Bestimmungen. Die bisherige Zuchtbuchordnung (ZBO) entfällt. Alle weiteren Details sind in den Zuchtprogrammen der Rassen aufgeführt, die Anlagen bleiben unverändert.

Die meisten Änderungen betreffen also mehr die Form als den Inhalt unserer bisherigen Satzung und Zuchtbuchordnung. Die folgende Pressemitteilung der FN beantwortet schon einige Fragen. Bei weiteren Fragen und Unklarheiten rufen Sie uns gerne an!

Viele Grüße, bis zum 03. März!

Klaus Biedenkopf 0171-2654869
Florian Solle 0173-1854454

FN-Beirat Zucht verabschiedet ZVO 2019

Notwendig wurde die Neufassung der ZVO durch die von der EU verabschiedete Tierzucht-Verordnung, die ab dem 1. November 2018 in allen Mitgliedsstaaten gilt und unter dem Dach der FN mit den FN-Mitgliedszuchtverbänden für das Zuchtjahr 2019 vorbereitet wurde.

Die Zuchtverbandsordnung dient der Förderung der Pferdezucht durch Koordination der züchterischen Arbeit der anerkannten Zuchtverbände, die Mitglieder der FN sind. In der Fassung ZVO 2019 präsentiert sich diese in einer neuen Struktur. Während sich künftig der Allgemeine Teil im Wesentlichen auf die Darstellung von Zweck und Aufgabe sowie recht-liche Grundlagen beschränkt, enthält die Neufassung erstmals eine Mustersatzung. Diese setzt sich aus den verbandsrechtlichen und züchterischen Grundbestimmungen zusammen. Die Mustersatzung liefert ein mit Vertretern der zuständigen Behörden erarbeitetes Grund-gerüst, das den Zuchtverbänden zur Ausgestaltung nach ihren eigenen Bedürfnissen dienen soll.

Die Inhalte des zuvor in den Allgemeinen Bestimmungen enthaltenen Kapitels „Zuchtord-nung“ sind in der ZVO 2019 direkt in die einzelnen Zuchtprogramme bzw. die Rahmenbe-stimmungen für die Populationen der deutschen Reitpferdezucht gewandert: die Mindestan-forderungen für die Ausgestaltung der Zuchtprogramme, die Unterteilung und Führung der Zuchtbücher, die Ausstellung der Zuchtbescheinigungen sowie für die Sicherung der Identität aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Pferde. Insgesamt sind 83 Zuchtprogramme in der ZVO 2019 erfasst, bisher waren es nur 48. Weitere drei Zuchtprogramme stehen noch aus. „Dank der neuen Struktur findet der interessierte Züchter alle relevanten Informationen zu einer Rasse in nur einem Dokument“, erklärt Dr. Klaus Miesner, Geschäftsführer des FN-Bereichs Zucht. „Die klare Trennung zwischen Satzung und Zuchtprogramm hat außerdem den Vorteil, dass für eine Änderung im Zuchtprogramm keine zeit- und kostenaufwändige Satzungsänderung mehr benötigt wird.“

Neu in den Zuchtprogrammen zu finden sind nun auch die Kapitel „Einsatz von Repro-duktionstechniken“ (Künstliche Besamung, Embryotransfer, Klonen) sowie „Berücksichtigung gesundheitlicher Merkmale sowie genetischer Defekte bzw. Besonderheiten“, „Zuchtwert-schätzung“ und „Beauftrage Stellen“, die zuvor zum Teil im Allgemeinen Teil behandelt wur
den.

Das Fohlenbuch kommt
Weitere Neuerungen betreffen auch die Zuchtprogramme und die Rahmenbestimmungen für die Populationen der deutschen Reitpferdezucht. Neu bei allen Rassen ist die Einführung eines Fohlenbuches. Bisher wurden Hengste frühestens im dritten Lebensjahr und Stuten, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind, in das Hengst- bzw. Stutbuch eines Zuchtverbandes eingetragen. Ab 2019 werden nun alle Fohlen bereits im Jahr ihrer Geburt im Fohlenbuch eingetragen, sofern mindestens ein Elternteil in der Hauptabteilung der Ras-se eingetragen ist. Bei den Reitpferden und den offenen Zuchtbüchern der anderen Rassen (wie beispielsweise die Deutschen Reitponys) erhalten allerdings nur solche Fohlen die Tier-zuchtbescheinigung als Abstammungsnachweis, deren Vater in Hengstbuch I und deren Mutter in Stutbuch I oder II eingetragen sind. In den geschlossenen Zuchtbüchern bekom-men Nachkommen von Hengstbuch I oder II bzw. Stutbuch I oder II einen Abstammungs-nachweis. Alle anderen Fohlen erhalten auch eine Tierzuchtbescheinigung, allerdings nur in Form einer Geburtsbescheinigung. Sollten die im Fohlenbuch registrierten Tiere selbst Nachkommen bekommen, müssen sie dafür ins Hengstbuch I, II bzw. Stutbuch I, II oder in den Anhang eingetragen werden. Im Anhang werden alle Pferde erfasst, deren Eltern im Zuchtbuch eingetragen sind – bei offenen Zuchtbüchern muss allerdings mindestens ein Elternteil in der Hauptabteilung der Rasse eingetragen sein.

Darüber hinaus wurden für einige Zuchtprogramme weitere Bestimmungen beschlossen. So können beim Deutschen Reitpony Hengste der zugelassenen Rassen, die kleiner als 138 cm sind, auch noch eine zweitägige Leistungsprüfung in der Zuchtrichtung Reiten absolvieren. Bei den Connemara Ponys werden ab dem Fohlenjahrgang 2018 alle registrierten Fohlen auf Hoof Wall Separation Disease (HWSD) mit Hilfe des Gentests untersucht. Die Ergeb-nisse werden veröffentlicht. Das Ergebnis hat keinen Einfluss auf die Eintragung der Ponys. Für die Eintragung in das Hengstbuch I oder II bzw. Stutbuch I oder II müssen die Fohlen-jahrgänge der Jahre 2016 und 2017 ebenfalls getestet werden.

Bei den Islandpferden ist nun die Prefix-/Suffixregelung für Ponys, Kleinpferde und sonstige Rassen eingefügt worden, die mit einem voran oder nachgestellten Wort auf die Zuchtstätte verweist. Der Antrag dafür wird künftig über die FN an das internationale Central Prefix Re-gister weitergeleitet, wodurch der Name dann geschützt ist.

Neue Definition beim Alter des Pferdes
Im Zuge der Diskussionen um das Zuchtjahr und das Eintragungsjahr, welche bisher unter-schiedlich definiert sind, wird nun ab dem Zuchtjahr 2019 sowohl für das Zuchtjahr als auch für das Eintragungsjahr das Kalenderjahr herangezogen. Diese Anpassung bedeutet, dass für die Altersangabe eines Pferdes der 1. Januar des Geburtsjahres als Stichtag für die Jahrgangszugehörigkeit/Zuchtjahr gilt. Bisher wurden auch Pferde, die in dem Zeitraum von 1. November bis 31. Dezember geboren wurden, dem folgenden Jahr für die Jahrgangszu-gehörigkeit zugeordnet. Für die Pferde, die in den Monaten November und Dezember im Jahr 2018 geboren werden, gibt es allerdings noch eine Übergangsregelung, denn diese gehören dann ausnahmsweise noch zu dem darauffolgenden Zuchtjahr 2019. Danach gilt nur noch das Kalenderjahr als Zuchtjahr.

Dr. T. Dohms-Warnecke, FN

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